Die Sozialversicherungs - Werte 2012
Mit 1. 1. 2012 gelten folgende Beträge in der Sozialversicherung:
Was ist der Kollektivvertrag?
Der Kollektivvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung, der zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitnehmerInnen und der ArbeitgeberInnen abgeschlossen wird.
Diese Vereinbarung hat besondere Wirkungen auf die Arbeitsverhältnisse innerhalb des Geltungsbereiches. Grundsätzlich gilt, dass der Kollektivvertrag nicht gegen bestehende
Gesetze (Verfassungs-, Bundes-, Landesgesetze) sowie dazu erlassene Verordnungen verstoßen darf. Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge müssen den Kollektivvertrag
beachten und dürfen grundsätzlich keine schlechteren Regelungen treffen.
Was steht im Kollektivvertrag?
Grob gesagt sind im Kollektivvertrag alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Im Grundaufbau der meisten
Kollektivverträge spielen vor allem Arbeitszeitregelungen (bzw. Arbeitszeitmodelle) und Entgeltfindung (Einstufung, Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne eine bedeutende Rolle.
Der Kollektivvertrag regelt eine große Zahl von Ansprüchen, die nicht in Gesetzen stehen bzw. die über gesetzliche Bestimmungen hinausgehen.
So ist die Festlegung von Mindestgehältern bzw. -löhnen oder von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausschließlich dem Kollektivvertrag vorbehalten und müssen
ArbeitnehmervertreterInnen durch geeignete Maßnahmen einen Fortgang der verhandelt werden.
Wie kommt ein Kollektivvertrag zustande?
Da der Kollektivvertrag eine Vereinbarung ist, müssen Verhandlungen geführt werden um mit dem/der Verhandlungspartner/In eine
Einigung zu bestimmten Fragen zu erreichen. Damit Verhandlungen geführt werden können, sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen notwendig:
• Mindestens ein Vertragspartner muss die Aufnahme von Verhandlungen fordern
(zumeist machen das die Gewerkschaften in Form eines Forderungprogrammes).
• Beide Vertragspartner wollen verhandeln.
• Die Verhandlungen müssen zu einer Einigung führen, damit ein Abschluss
eines neuen bzw. geänderten Kollektivvertrages erreicht werden kann.
Liegt eine der drei Voraussetzungen nicht vor, kommt kein Kollektivvertragsabschluss zustande bzw. liegt eine empfindliche Störung des Verhandlungsprozesses vor.
Zumeist versuchen dann die Verhandlungen bzw. einen Kollektivvertragsabschluss zu erreichen.
Das leistet der Kollektivvertrag für Sie!
Nicht alles, was Sie im Laufe Ihres Arbeitslebens an Ansprüchen geltend machen, steht im Gesetz. Gut die Hälfte des Arbeitsrechtes ist "nur" in Kollektivverträgen festgeschrieben.
Wenn es keinen Kollektivvertrag gibt, müssen Punkte, für die es keine gesetzliche Regelung gibt, zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Die nachstehende Auflistung ist nicht vollständig, kann von Branche zu Branche variieren und soll nur ein Gefühl für die Bedeutung des Kollektivvertrages vermitteln.
Das ist in Kollektivverträgen geregelt
Das ist gesetzlich geregelt
Normalarbeitszeit maximal zwischen 36 und 40 Stunden pro Woche
Für alle Bereiche 40 Stunden
Überstundenzuschläge von 50 % und höher je nach Lage der Arbeitsleistung (zB 100 % Zuschlag für Sonntage und Nachtstunden)
Nur 50 % Zuschlag für alle Überstunden
Erhöhter Grundstundenlohn für Überstunden
Keine Regelung Zuschläge für besondere Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit)
Keine Regelung: Zusatzurlaub für Behinderte
Keine Regelung 24. und 31. Dezember arbeitsfrei
Keine Regelung, normaler Arbeitstag Anrechnung von Karenzurlauben bei der Abfertigung
Keine gesetzliche Regelung: Volle Anrechnung des ersten Karenzurlaubes für Entgeltfortzahlung und Kündigungsfrist
Maximal 10 Monate Anrechung Regelungen für Dienstreisen im In- und Ausland, Aufwandsentschädigungen und Kilometergelder
Keine gesetzliche Regelung für den Anspruch.
Nur Regelungen für die steuerrechtliche Behandlung.
Bestimmter Freizeitanspruch für bestimmte Ereignisse (Hochzeit, Todesfall, Geburt etc.)
Nur die unbedingt notwendige Zeit.
Mindestgehälter, -löhne
Keine gesetzliche Regelung: Nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann sogar Arbeit ohne Bezahlung vereinbart werden.
Im Angestelltengesetz wird nur der Anspruch auf "ortsübliche Entlohnung" festgelegt.
Tätigkeitsbeschreibungen, Einstufungskriterien, Verwendungsgruppen
Keine gesetzliche Regelung: Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung
Keine gesetzliche Regelung: Vorrückungen und Umreihungen innerhalb des Gehaltsschemas
Keine gesetzliche Regelung: Zulagen für bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Verwendungen
Keine gesetzliche Regelung: Regelmäßige Erhöhungen der Gehälter (-Löhne)
Keine gesetzliche Regelung: Weihnachtsgeld (-remuneration) und Urlaubsgeld (Urlaubsbeihilfe)
Keine gesetzliche Regelung: Das Angestelltengesetz schreibt lediglich die Gewährung einer "Remuneration" vor. Wie oft und in welcher Höhe ist nicht vorgeschrieben.
Fortzahlung des Gehaltes im Todesfall
Keine gesetzliche Regelung: Lediglich die Hinterbliebenenansprüche im Falle einer bestehenden Abfertigung sind geregelt.
KV 2009 zum Download
Der Kollektivvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung, der zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitnehmerInnen und der ArbeitgeberInnen abgeschlossen wird.
Diese Vereinbarung hat besondere Wirkungen auf die Arbeitsverhältnisse innerhalb des Geltungsbereiches. Grundsätzlich gilt, dass der Kollektivvertrag nicht gegen bestehende
Gesetze (Verfassungs-, Bundes-, Landesgesetze) sowie dazu erlassene Verordnungen verstoßen darf. Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge müssen den Kollektivvertrag
beachten und dürfen grundsätzlich keine schlechteren Regelungen treffen.
Was steht im Kollektivvertrag?
Grob gesagt sind im Kollektivvertrag alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Im Grundaufbau der meisten
Kollektivverträge spielen vor allem Arbeitszeitregelungen (bzw. Arbeitszeitmodelle) und Entgeltfindung (Einstufung, Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne eine bedeutende Rolle.
Der Kollektivvertrag regelt eine große Zahl von Ansprüchen, die nicht in Gesetzen stehen bzw. die über gesetzliche Bestimmungen hinausgehen.
So ist die Festlegung von Mindestgehältern bzw. -löhnen oder von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausschließlich dem Kollektivvertrag vorbehalten und müssen
ArbeitnehmervertreterInnen durch geeignete Maßnahmen einen Fortgang der verhandelt werden.
Wie kommt ein Kollektivvertrag zustande?
Da der Kollektivvertrag eine Vereinbarung ist, müssen Verhandlungen geführt werden um mit dem/der Verhandlungspartner/In eine
Einigung zu bestimmten Fragen zu erreichen. Damit Verhandlungen geführt werden können, sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen notwendig:
• Mindestens ein Vertragspartner muss die Aufnahme von Verhandlungen fordern
(zumeist machen das die Gewerkschaften in Form eines Forderungprogrammes).
• Beide Vertragspartner wollen verhandeln.
• Die Verhandlungen müssen zu einer Einigung führen, damit ein Abschluss
eines neuen bzw. geänderten Kollektivvertrages erreicht werden kann.
Liegt eine der drei Voraussetzungen nicht vor, kommt kein Kollektivvertragsabschluss zustande bzw. liegt eine empfindliche Störung des Verhandlungsprozesses vor.
Zumeist versuchen dann die Verhandlungen bzw. einen Kollektivvertragsabschluss zu erreichen.
Das leistet der Kollektivvertrag für Sie!
Nicht alles, was Sie im Laufe Ihres Arbeitslebens an Ansprüchen geltend machen, steht im Gesetz. Gut die Hälfte des Arbeitsrechtes ist "nur" in Kollektivverträgen festgeschrieben.
Wenn es keinen Kollektivvertrag gibt, müssen Punkte, für die es keine gesetzliche Regelung gibt, zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Die nachstehende Auflistung ist nicht vollständig, kann von Branche zu Branche variieren und soll nur ein Gefühl für die Bedeutung des Kollektivvertrages vermitteln.
Das ist in Kollektivverträgen geregelt
Das ist gesetzlich geregelt
Normalarbeitszeit maximal zwischen 36 und 40 Stunden pro Woche
Für alle Bereiche 40 Stunden
Überstundenzuschläge von 50 % und höher je nach Lage der Arbeitsleistung (zB 100 % Zuschlag für Sonntage und Nachtstunden)
Nur 50 % Zuschlag für alle Überstunden
Erhöhter Grundstundenlohn für Überstunden
Keine Regelung Zuschläge für besondere Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit)
Keine Regelung: Zusatzurlaub für Behinderte
Keine Regelung 24. und 31. Dezember arbeitsfrei
Keine Regelung, normaler Arbeitstag Anrechnung von Karenzurlauben bei der Abfertigung
Keine gesetzliche Regelung: Volle Anrechnung des ersten Karenzurlaubes für Entgeltfortzahlung und Kündigungsfrist
Maximal 10 Monate Anrechung Regelungen für Dienstreisen im In- und Ausland, Aufwandsentschädigungen und Kilometergelder
Keine gesetzliche Regelung für den Anspruch.
Nur Regelungen für die steuerrechtliche Behandlung.
Bestimmter Freizeitanspruch für bestimmte Ereignisse (Hochzeit, Todesfall, Geburt etc.)
Nur die unbedingt notwendige Zeit.
Mindestgehälter, -löhne
Keine gesetzliche Regelung: Nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann sogar Arbeit ohne Bezahlung vereinbart werden.
Im Angestelltengesetz wird nur der Anspruch auf "ortsübliche Entlohnung" festgelegt.
Tätigkeitsbeschreibungen, Einstufungskriterien, Verwendungsgruppen
Keine gesetzliche Regelung: Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung
Keine gesetzliche Regelung: Vorrückungen und Umreihungen innerhalb des Gehaltsschemas
Keine gesetzliche Regelung: Zulagen für bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Verwendungen
Keine gesetzliche Regelung: Regelmäßige Erhöhungen der Gehälter (-Löhne)
Keine gesetzliche Regelung: Weihnachtsgeld (-remuneration) und Urlaubsgeld (Urlaubsbeihilfe)
Keine gesetzliche Regelung: Das Angestelltengesetz schreibt lediglich die Gewährung einer "Remuneration" vor. Wie oft und in welcher Höhe ist nicht vorgeschrieben.
Fortzahlung des Gehaltes im Todesfall
Keine gesetzliche Regelung: Lediglich die Hinterbliebenenansprüche im Falle einer bestehenden Abfertigung sind geregelt.
KV 2009 zum Download








